Dekanat der Fakultät für Biowissenschaften

Promotions- und Habilitationsstelle

der Fakultät für Biowissenschaften
Dekanat der Fakultät für Biowissenschaften
Foto: Thomas Winckler
Information

Persönliche Termine werden nur nach vorheriger Vereinbarung per E-Mail an prodekanat.bio@uni-jena.de angeboten!

Bitte geben Sie bei der Terminabsprache Ihr Anliegen möglichst genau an. Wir bieten Ihnen dann einen Termin in einem der folgenden Zeitfenster an:

Montag zwischen 10 und 12 Uhr
Donnerstag zwischen 14 und 16 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten steht Ihnen zur Abgabe von Dokumenten ein Briefkasten neben der Tür der Promotions- und Habilitationsstelle (Raum 113) zur Verfügung.

Promotions- und Habilitationsstelle

Katrin Schmidt

Dekanat der Fakultät für Biowissenschaften, Raum 113, 1. OG
Bachstraße 18k
07743 Jena Google Maps – LageplanExterner Link

Sprechzeiten:
Montag: 10 bis 12 Uhr
Donnerstag: 14 bis 16 Uhr
nur nach Vereinbarung

Postanschrift:
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Fakultät für Biowissenschaften
Promotions- und Habilitationsstelle
Bachstraße 18k
07743 Jena

Termine/Abgabeschluss

Für die Abgabe der Anträge und Unterlagen zur Eröffnung von Promotions- und Habilitationsverfahren ist der Abgabeschluss i.d.R. freitags zwei Wochen vor der jeweiligen Fakultätsratssitzung.

Die nächsten Termine sind:

Abgabeschluss Eröffnungsunterlagen:

Termine Fakultätsrat:
21.06.2024 08.07.2024
19.09.2024 14.10.2024
25.10.2024 11.11.2024
22.11.2024 09.12.2024
17.12.2024 13.01.2025

 

Promotionen

  • Promotionsordnung

    Promotionsordnung

    Durchführungsbestimmungen

  • Zulassung zur Promotion/Annahme als Doktorand/in

    1. Schritt: Betreuungsvereinbarung

    Die Doktorandinnen und Doktoranden schließen eine Vereinbarung mit der Betreuerin/dem Betreuer ab. Die Vereinbarung legt das Thema der Dissertation, den Zeit- und Arbeitsplan sowie die Aufgaben und Pflichten der/des Betreuenden und der/des Promovierenden fest. Sie wird von der/dem Betreuenden, der/dem Promovierenden und nach erfolgreicher Prüfung über die Zulassung seitens des Dekanats unterzeichnet.

    2. Schritt: Registrierung bei doc-in

    Die Doktorandinnen und Doktoranden registrieren sich im Onlineportal der Graduiertenakademie. Das Portal doc-in verwaltet alle Promotionen elektronisch. Promovierende können hier ihre elektronische Promotionsakte einsehen und ihren Promotionsverlauf verfolgen. Die Doktorandinnen und Doktoranden rufen die doc-in-StartseiteExterner Link auf, wählen den Menüpunkt "Registrierung" und geben ihre Nutzerdaten ein. Nach der Registrierung beantragen sie über den Menüpunkt "Antrag zur Promotion" im doc-in die Annahme als Doktorand. Das Antragsformular im doc-in ist vollständig auszufüllen, auszudrucken und zu unterschreiben. Bitte Adressänderungen/ E-Mail/ Namensänderung melden.

    3. Schritt: Antrag auf Zulassung zur Promotion

    Die Doktorandinnen und Doktoranden können Ihre Unterlagen während der Sprechzeiten in der Promotions- und Habilitationsstelle einreichen oder per Post zusenden (bitte achten Sie auf Vollständigkeit der Unterlagen): 

    • Antrag auf Zulassung zur Promotion (Ausdruck aus doc-in; im Original unterzeichnet durch die Doktorandin/den Doktoranden und die Betreuerin/den Betreuer bzw. die Betreuerinnen und Betreuer)
    • Betreuungsvereinbarung (deutschpdf, 217 kb/englischpdf, 386 kb · en) (im Original; die Unterschrift seitens des Dekanats wird erst bei erfolgter Zulassung ergänzt)
    • Lebenslauf (unterschrieben)
    • Beglaubigte Kopien von Urkunde und Zeugnis des Hochschulabschlusses
      • Bei Abschlussdokumenten, die von der Friedrich-Schiller-Universität Jena ausgestellt wurden, sind bei Vorlage der Originaldokumente einfache Kopien ausreichend.
      • Bei Masterabschlüssen (oder anderen gestuften Hochschulabschlüssen) sind auch beglaubigte Kopien von Urkunde und Zeugnis des Bachelorabschlusses einzureichen.
      • Falls die Urkunden und Zeugnisse nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgefertigt sind, ist jeweils auch eine amtlich beglaubigte Übersetzung einzureichen.
    • Personaldokument (Personalausweis, Reisepass)
      Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, insbesondere aufgedruckte Zugangs- und Seriennummern, sollen auf der Personalausweiskopie geschwärzt werden!

    4. Schritt: Entscheidung über Annahme als Doktorandin/Doktorand

    Der Fakultätsrat bzw. der Prodekan entscheidet in der Regel innerhalb von zwei Monaten über die Annahme als Doktorandin/Doktorand. Die Entscheidung über die Annahme wird schriftlich mitgeteilt.

    Weitere Unterlagen

  • Durchführung des Promotionsverfahrens

    Wichtige Hinweise:

    • Bitte lesen Sie die Promotionsordung der Fakultät für Biowissenschaften (Dokumentpdf, 283 kb), bevor Sie den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens stellen!
    • Bitte lesen Sie auch die Durchführungsbestimmung zur Promotionsordnung (Dokumentpdf, 259 kb) aufmerksam durch, bevor Sie den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens einreichen!
    • Alle Unterlagen und Schriften müssen spätestens zum oben genannten Abgabeschluss (i.d.R. freitags zwei Wochen vor der nächsten Fakultätsratssitzung) eingereicht werden. Unterlagen können per Post zugeschickt werden.
    • Schriften und Unterlagen, die nach der o.g. Frist eingereicht werden, können erst in der darauffolgenden Fakultätsratssitzung behandelt werden.

    English versions of instructions and forms can be found here en

    Schritt 1: Überweisung der Promotionsgebühr

    Die Promotionsgebühr beträgt 130,- Euro,
    entsprechend der Gebührenordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena.pdf, 319 kb

    Die Gebühr überweisen Sie bitte auf das nachfolgende Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig):

    Empfänger:  Universität Jena
    IBAN:             DE09 8200 0000 0083 0015 03
    BIC:                MARKDEF1820

    Bitte geben Sie folgenden Verwendungszweck an:
    "Promotionsgebühr"
    "[Nachname], [Vorname(n)]"
    "Fakultät für Biowissenschaften"

    Schritt 2: Doktorand:in reicht den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens mit allen notwendigen Unterlagen ein

    Schritt 3: Bestellung Promotionskommission/ Verfahrenseröffnung

    Der Fakultätsrat entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens und bestellt die Mitglieder der Promotionskommission. Die Doktorandin/Der Doktorand wird schriftlich über die Eröffnung des Promotionsverfahrens informiert.

    Schritt 4: Gutachteneingang innerhalb von 8 Wochen

    Alle Gutachteneingänge (Original) werden im doc-in Programm vermerkt. Die Doktorandin/Der Doktorand kann die Information in doc-in abrufen. Sobald alle 3 Gutachten vorliegen, erhält die Doktorandin/der Doktorand eine E-Mail mit Informationen zu den nächsten Verfahrensschritten.

    Schritt 5: Auslagefrist der Gutachten

    Nach der Annahme der Arbeit liegt die Dissertation gemeinsam mit den Gutachten 2 Wochen zur Einsichtnahme für die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und habilitierten Mitglieder der Fakultät aus.

    Schritt 6: Festsetzung des Disputationstermins und Durchführung

    Die/der Vorsitzende der Promotionskommission legt nach Ablauf der Auslagefrist den Prüfungstermin fest und übermittelt den Verteidigungstermin der Promotions- und Habilitationsstelle. Sobald der Termin festgelegt ist, besteht für die Doktorandinnen und Doktoranden die Möglichkeit, ihre Gutachten in der Promotions- und Habilitationsstelle einzusehen.

    Schritt 7: Abschluss des Promotionsverfahrens

    Nach bestandener mündlicher Prüfung (und sofern zutreffend, auch die Bestätigung über die Erfüllung der Auflagen durch den Vorsitz vorliegt) beschließt der Fakultätsrat über das Gesamtprädikat und schließt das Promotionsverfahren ab. Über den Abschluss des Promotionsverfahrens werden die Kandidat:innen schriftlich informiert.

    Schritt 8: Veröffentlichung der Dissertation

    Nach dem Abschluss des Promotionsverfahrens sind die Kandidat:innen verpflichtet, die Dissertation  zu veröffentlichen. Die Pflichtexemplare müssen innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Promotionsverfahrens der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek übergeben werden.

    Information zur Abgabe der Pflichtexemplare finden Sie hier: Homepage der BibliothekExterner Link

    Schritt 9: Aushändigung der Promotionsurkunde

    Nach Abschluss des Promotionsverfahren wird die Urkunde vorbereitet und liegt nach ca. zwei bis sechs Wochen zur Aushändigung vor.
    Wenn auch die Bestätigung über die Abgabe der Pflichtexemplare der Bibliothek vorliegt, erhalten die Kandidatinnen/Kandidaten die Promotionsurkunde per Post zugesandt. 
    Erst durch Aushändigung der Urkunde beginnt das Recht, den Doktorgrad zu führen.

  • Gebühren

    Die Promotionsgebühr beträgt 130,- Euro,
    entsprechend der Gebührenordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 25. Juni 2007pdf, 319 kb

    Die Gebühr überweisen Sie bitte auf das nachfolgende Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig):

    Empfänger:  Universität Jena
    IBAN:             DE09 8200 0000 0083 0015 03
    BIC:                MARKDEF1820

    Bitte geben Sie folgenden Verwendungszweck an:
    "Promotionsgebühr"
    "[Nachname], [Vorname(n)]"
    "Fakultät für Biowissenschaften"

Habilitationen

  • Habilitationsordnung
  • Durchführung des Habilitationsverfahrens

    Schritt 1: Termin mit der Dekanin/dem Dekan

    Bitte kontaktieren Sie die Promotions- und Habilitationsstelle mit ausreichend Vorlaufzeit, wenn Sie ein Habilitationsverfahren an der Fakultät für Biowissenschaften anstreben. Im Vorfeld können dann bei einem Besprechungstermin mit der Dekanin/dem Dekan wesentliche Fragen und Regelungen abgestimmt werden.

    Schritt 2: Überweisung Habilitationsgebühr

    Die Habilitationsgebühr beträgt 200,- Euro,
    entsprechend der Gebührenordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jenapdf, 319 kb

    Die Gebühr überweisen Sie bitte auf das nachfolgende Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig):

    Empfänger:  Universität Jena
    IBAN:             DE09 8200 0000 0083 0015 03
    BIC:                MARKDEF1820

    Bitte geben Sie folgenden Verwendungszweck an:
    "Habilitationsgebühr"
    "[Nachname], [Vorname(n)]"
    "Fakultät für Biowissenschaften"

    Schritt 3: Einreichen der Unterlagen

    Alle Unterlagen und Schriften müssen spätestens 2 Wochen vor der nächsten Fakultätsratssitzung, i.d.R. freitags bis 11:00 Uhr eingereicht werden. Die konkreten Termine für die Fakultätsratssitzungen und Abgabefristen finden Sie oben auf dieser Seite.
    Schriften und Unterlagen die nach der o.g. Frist eingereicht werden, können erst auf der darauffolgenden Fakultätsratssitzung behandelt werden.

    Schritt 4: Bestellung der Habilitationskommission

    Der Fakultätsrat entscheidet über die Zulassung zur Habilitation und die Eröffnung des Habilitationsverfahrens. Er bestellt die Mitglieder der Habilitationskommission. Die Bewerberin/Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Eröffnung des Verfahrens.

    Schritt 5: Erstellung der Gutachten

    Nach Eröffnung des Verfahrens stellt die Dekanin/der Dekan die Habilitationsschrift den Gutachterinnen und Gutachtern mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens zu. Die Gutachterinnen und Gutachter haben für die Begutachtung der Habilitationsschrift zwölf Wochen Zeit.

    Schritt 6: Auslage der Habilitationsschrift und Gutachten

    Nach Erstellung der Gutachten liegen die Habilitationsschrift und die Gutachten vier Wochen zur Einischtnahme aus.

    Schritt 7: Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift

    Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Habilitationskommission auf Grundlage der Gutachten über Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Sie kann auch die Rückgabe zur Mängelbeseitigung innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr beschließen. Über die Entscheidung der Habilitationskommission werden die Habilitandin/der Habilitand schriftlich informiert. Nach der Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift dürfen die Habilitandin/der Habilitand die Gutachten einsehen. Nach Annahme der Habilitationsschrift stimmt der Dekan mit der Habilitandin/dem Habilitanden einen Termin für den wissenschaftlichen Vortrag mit Kolloquim ab.

    Schritt 8: Wissenschaftlicher Vortrag mit Kolloquium

    Im Anschluss an den wissenschaftlichen Vortrag mit Kolloquium befindet die Habilitationskommission ob die Leistung der Bewerberin/des Bewerbers den Anforderungen entsprochen hat und beschließt über die Fortführung des Verfahrens. Das Thema für die öffentliche Vorlesung wird festgelegt.

    Schritt 9: Öffentliche Vorlesung

    Die Vorlesung soll innerhalb von drei Wochen nach dem wissenschaftlichen Vortrag mit Kolloquium gehalten werden. Die Dekanin/Der Dekan setzt sich wegen der Terminabsprache mit der Habilitandin/dem Habilitanden in Verbindung.

    Schritt 10: Empfehlung für oder gegen die Erteilung der Lehrbefähigung

    Im unmittelbaren Anschluss an die Vorlesung befindet die Habilitationskommission unter Einbeziehung der gutachterlichen Stellungnahme zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen darüber, ob die Leistung der Bewerberin/des Bewerbers den Anforderungen nach § 16 (2) entsprochen hat und entscheidet über die Empfehlung für oder gegen die Erteilung der Lehrbefähigung.

    Schritt 11: Abschluss des Habilitationsverfahrens 

    Die/Der Vorsitzende der Habilitationskommission informiert den Fakultätsrat über die Empfehlung der Habiliationskommission gemäß § 17 der Habilitationsordnung. Der Fakultätsrat entscheidet über die Erteilung der Lehrbefähigung. Hat die Bewerberin/der Bewerber nach § 5 der Habilitationsordnung auch die Lehrbefugnis beantragt, entscheidet der Fakultätsrat in gleicher Sitzung über die Erteilung der Lehrbefugnis. Die Lehrbefugnis gilt für das Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung beantragt worden ist.

    Schritt 12: Dokumentation der Habilitationsschrift

    Dei Habilitandin/Der Habilitand ist verpflichtet Pflichtexemplare der Habilitationsschrift an die Thüringer Universitäts- und LandesbibliothekExterner Link zu übergeben.

    Schritt 13: Aushändigung der Urkunde

    Nach Abschluss des Habilitationsverfahrens werden die Urkunden vorbereitet und liegen nach ca. zwei bis sechs Wochen zur Aushändigung vor.
    Sobald die Bestätigung der Bibliothek über die Abgabe der Pflichtexemplare von der ThULB vorliegt, werden die Urkunde über die Lehrbefähigung - und falls zutreffend über die Lehrbefugnis - per Post zugestellt.

  • Durchführung des Umhabilitationsverfahrens

    Alle Unterlagen und Schriften müssen spätestens 2 Wochen vor der nächsten Fakultätsratssitzung, spätestens freitags bis 11:00 Uhr eingereicht werden.

    Schriften und Unterlagen die nach der o.g. Frist eingereicht werden, können erst auf der darauffolgenden Fakultätsratssitzung behandelt werden.

    Die Termine für die Fakultätsratssitzungen finden Sie oben auf dieser Seite.

    1. Schritt: Überweisung Umhabilitationsgebühr

    Die Umhabilitationsgebühr beträgt 70,- Euro,
    entsprechend der Gebührenordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jenapdf, 319 kb

    Die Gebühr überweisen Sie bitte auf das nachfolgende Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig):

    Empfänger:  Universität Jena
    IBAN:             DE09 8200 0000 0083 0015 03
    BIC:                MARKDEF1820

    Bitte geben Sie folgenden Verwendungszweck an:
    "Umhabilitationsgebühr"
    "[Nachname], [Vorname(n)]"
    "Fakultät für Biowissenschaften"

    2. Schritt: Einreichen der Unterlagen

     

    Durchführungsbestimmungen und weitere Schritte

    Das Umhabilitationsverfahren entspricht im Wesentlichen einem vereinfachten Habilitations­verfahren mit den in den folgenden Ziffern enthaltenen Modifikationen:

    1. Der Kandidat/die Kandidatin (im Folgenden "der Kandidat") stellt einen Antrag auf Umhabilitation und Erteilung der Lehrbefugnis an den Dekan (siehe Antragsformular). Mit dem Antrag werden die im Merkblatt zu den Durch­führungs­bestimmungen auf­geführten Unterlagen eingereicht.
    2. Der Fakultätsrat entscheidet über die Zulassung zum Umhabilitationsverfahren und eröffnet das Verfahren durch Bestellung einer Habilitationskommission. Der Kandidat erhält einen Bescheid über die Eröffnung des Verfahrens.
    3. Der Fakultätsrat bestellt mindestens zwei Gutachter, die beide Angehörige der FSU sein können. Alternativ können die Gutachten bei der Universität angefordert werden, an der Lehr­befähigung und Lehrbefugnis erworben wurden. Dazu ist die Zustimmung des Antrag­stellers erforderlich. Der Fakultätsrat kann zugleich zwei Kommissionsmitglieder als Gutachter zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen bestimmen. Sofern der Kandidat die Lehrbefugnis bereits an einer anderen Universität erworben hat, kann auf die Begutachtung der didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen verzichtet werden.
    4. Gemäß § 10 (6) der Habilitationsordnung wird nach der Erstellung der Gutachten die Habilitationsschrift zusammen mit den Gutachten den Professoren, Hochschuldozenten und habilitierten Mitgliedern der Fakultät vier Wochen zur Einsicht zugänglich gemacht. Alle Professoren, Hoch­schul­dozenten und habilitierten Mitglieder der Fakultät sind inner­halb der Auslagefrist berechtigt, zu der Habilitationsschrift schriftlich Stellung zu nehmen.
    5. Gemäß § 10 (7) der Habilitationsordnung entscheidet die Habilitationskommission nach Ablauf der Auslagefrist über die Annahme der Habilitationsschrift. Nach der Ent­scheidung der Habilitations­kommission über Annahme oder Ablehnung der Habilitations­schrift hat der Kandidat das Recht, die Gutachten zur Habilitationsschrift ein­zusehen.
    6. Gemäß § 31 der Habilitationsordnung kann durch Fakultätsratsbeschluss auf die öffentliche Verteidigung und die öffentliche Vorlesung (Lehrprobe) verzichtet werden. An der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät stellt sich der Kandidat in diesem Fall in der Regel mit einem öffentlichen Vortrag vor.
    7. Auf Empfehlung der Habilitationskommission und auf der Basis der Entscheidung des Fakultätsrats zeigt der Dekan dem Rektor/Präsidenten die Umhabilitation an.
    8. Der Kandidat erhält nach Abschluss des Umhabilitationsverfahrens die beantragte Lehr­­befugnis und Ernennung zum Privatdozenten durch einen Bescheid und eine Urkunde. Der Kandidat ist damit verpflichtet, seine bisherige Mutteruniversität über die erfolgte Umhabilitation in Kenntnis zu setzen.
    9. Auf die Abgabe der Pflichtexemplare gemäß § 27 der Habilitationsordnung kann ver­zichtet werden.
    10. Die Unterlagen des Umwandlungsverfahrens, einschließlich eines Exemplars der Habilitations­­­schrift, gehen nach der Beendigung des Verfahrens über die Promotions- und Habilitationsstelle des Dekanats an das Archiv.
  • Gebühren

    Habilitationsgebühr 

    Die Habilitationsgebühr beträgt 200,- Euro,
    entsprechend der Gebührenordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 25. Juni 2007pdf, 319 kb

    Die Gebühr überweisen Sie bitte auf das nachfolgende Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig):

    Empfänger:  Universität Jena
    IBAN:             DE09 8200 0000 0083 0015 03
    BIC:                MARKDEF1820

    Bitte geben Sie folgenden Verwendungszweck an:
    "Habilitationsgebühr"
    "[Nachname], [Vorname(n)]"
    "Fakultät für Biowissenschaften"

    Umhabilitationsgebühr 

    Die Umhabilitationsgebühr beträgt 70,- Euro,
    entsprechend der Gebührenordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 25. Juni 2007pdf, 319 kb

    Die Gebühr überweisen Sie bitte auf das nachfolgende Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig):

    Empfänger:  Universität Jena
    IBAN:             DE09 8200 0000 0083 0015 03
    BIC:                MARKDEF1820

    Bitte geben Sie folgenden Verwendungszweck an:
    "Umhabilitationsgebühr"
    "[Nachname], [Vorname(n)]"
    "Fakultät für Biowissenschaften"